§ 27 Finanzrevision
(1) In der Bundespartei sowie in den Landes- und Kreisverbänden sind Finanzrevisionskommissionen zu bilden. Diese werden durch den Parteitag der Bundespartei sowie durch die Parteitage der Landes- und Kreisverbände gewählt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte über den Vorsitz.
(2) Mitglieder von Vorständen, des Bundesausschusses oder ähnlicher Parteiausschüsse in Landes- und Kreisverbänden, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger derselben Ebene wie die entsprechende Kommission, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Finanzrevisionskommissionen sein.
(3) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen die Finanztätigkeit der Vorstände, der Geschäftsstellen und der gesamten Partei sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützen die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz.
(4) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil der Vorstandsberichte an die Parteitage.
(5) Das Nähere zu Aufgaben und Arbeitsweise der Finanzrevisionskommissionen regelt eine vom Parteitag zu beschließende Ordnung.