§ 37 Schlichtungs- und Schiedsverfahren
(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten in der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung und nachgeordneter Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen sind durch den Parteitag und durch die Parteitage der Landesverbände Schiedskommissionen zu bilden. Für Kreisverbände können Schlichtungskommissionen gebildet werden, auch gemeinsame Schlichtungskommissionen für mehrere Kreisverbände.
(2) Die Mitglieder der Schiedskommissionen werden in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt.
Sie dürfen nicht Mitglied des Parteivorstandes, oder eines Landes- oder Kreisvorstandes sein, in einem Dienstverhältnis zur Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3) Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig, über die Eröffnung von Schiedsverfahren entscheiden die Schiedskommissionen.
(4) Die Bundesschiedskommission schlichtet und entscheidet erst- und letztinstanzlich Streitfälle zwischen Landesverbänden sowie zwischen Bundesorganen der Partei einerseits und einzelnen Mitgliedern, Gebietsverbänden, Zusammenschlüssen oder anderen Bundesorganen andererseits.
- Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über Widersprüche gegen die Auflösung von Gebietsverbänden und Zusammenschlüssen.
- Sie entscheidet erst und letztinstanzlich über Wahlanfechtungen auf Bundesebene.
- Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über Widersprüche gegen die Zulassung und über die Anfechtung von Mitgliederentscheiden.
- Sie ist Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen von Schiedskommissionen.
Bei Beschlussunfähigkeit einer Landesschiedskommission schlichtet und entscheidet die Bundesschiedskommission entweder selbst oder verweist das Verfahren an eine andere Landesschiedskommission, wenn diese und die Beteiligten damit einverstanden sind.
(5) Landesschiedskommissionen schlichten und entscheiden Streitfälle, soweit nicht die Bundesschiedskommission oder eine Schlichtungskommission zuständig ist oder wenn die Schlichtung im Kreisverband gescheitert ist. Sie entscheiden erstinstanzlich über Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften und über Ausschlüsse aus der Partei.
(6) Schlichtungskommissionen schlichten Streitfälle innerhalb von Kreisverbänden.
(7) Schiedskommissionen können im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens
- Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der satzungsmäßigen Ordnung in der Partei dienen
- Mitglieder nach § 3 Absatz 4 aus der Partei ausschließen.
(8) Für die Tätigkeit der Schiedskommissionen beschließt der Parteitag eine Schiedsordnung, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds der Schiedskommission wegen Befangenheit gewährleistet. Die Schiedsordnung regelt die genauen Zuständigkeiten der Schiedskommissionen und die Einzelheiten des Schiedsverfahrens.