Schiedsordnung der Partei DIE LINKE

§ 10 Schriftliches Verfahren

(1) Entscheidet die Schiedskommission nach Eröffnung eines Verfahrens im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage, so darf sie nur einen Sachverhalt zugrunde legen, der den Beteiligten bekannt ist und zu dem sie Stellung nehmen konnten.

(2) Auch für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren ist Beschlussfähigkeit nach § 3 (3) erforderlich.