§ 11 Befangenheit
(1) Mitglieder einer Schiedskommission können sich selbst für befangen erklären und ihre Mitwirkung in einem Verfahren ablehnen.
(2) Die Beteiligten können beantragen, einzelne Mitglieder der Schiedskommission von der Mitwirkung am Verfahren wegen Befangenheit auszuschließen. Der Antrag ist unverzüglich vorzubringen, nachdem den Beteiligten der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn der/die Beteiligte in Kenntnis des Ablehnungsgrundes sich auf Verfahrensverhandlungen eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(3) Über ein Ablehnungsgesuch entscheiden die anderen Mitglieder der Schiedskommission in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über den Antrag auf Befangenheit ist nicht anfechtbar.
(4) Die Bundesschiedskommission bleibt auch nach Ausscheiden von Mitgliedern aufgrund von Befangenheitsanträgen beschlussfähig, solange drei Mitglieder mitwirken und nicht befangen sind.