Schiedsordnung der Partei DIE LINKE

§ 15 Beschwerde

(1) Gegen einen Beschluss der Landesschiedskommission, der das Verfahren in der Instanz ganz oder teilweise abschließt, sowie gegen die erstinstanzliche Abweisung eines Antrags durch die Bundesschiedskommission ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses schriftlich bei der Bundesschiedskommission einzulegen und zu begründen. Auf schriftlichen Antrag kann die Begründungsfrist um einen Monat verlängert werden.

(3) Alle übrigen Beschwerden werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 (1) aufgrund einer mündlichen Verhandlung und im Übrigen im schriftlichen Verfahren gemäß § 10 entschieden.