Schiedsordnung der Partei DIE LINKE

§ 17 Reisekosten

(1) Verfahrensbeteiligten können von der Partei nur die Reisekosten zum Verhandlungstermin erstattet werden. Dazu zählen Fahrkosten und ggf. Übernachtungskosten gemäß Reisekostenordnung der Partei. Voraussetzung ist die regelmäßige Beitragszahlung. Sonstige Aufwendungen, insbesondere Anwaltskosten, sind nicht erstattungsfähig.

(2) Reisekosten werden bei Bedürftigkeit und nur auf vorherigen Antrag erstattet. Bei Gewährung des Antrags sind die erforderlichen Belegen spätestens bis Ablauf des Folgemonats nach Entstehung der Kosten einzureichen.

(3) Vertreter/innen von Organen/Gliederungen können bei der (BSchK) keine Reisekostenerstattung beantragen.

(4) Antragsgegner/innen eines Ausschlussantrages erhalten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Reisekosten erstattet.