Schiedsordnung der Partei DIE LINKE

§ 2 Bildung der Schiedskommissionen

(1) Die Bundesschiedskommission wird in jedem zweiten Kalenderjahr durch den Parteitag in einer Mindeststärke von zehn Mitgliedern gewählt.

(2) Die Landesschiedskommissionen werden in jedem zweiten Kalenderjahr durch die Landesparteitage in einer Mindeststärke von sechs Mitgliedern gewählt.

(3) Die Mitglieder der Schiedskommissionen dürfen nicht Mitglied des Parteivorstandes, oder eines Landes- oder Kreisvorstandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder eines Gebietsverbandes stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.

(4) Die Mitglieder der Schiedskommission wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine, einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Eine Neuwahl ist jederzeit möglich.