Schiedsordnung der Partei DIE LINKE

§ 3 Arbeitsweise der Schiedskommissionen

(1) Die Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig.

(2) Nach Eingang des Antrages soll die Schiedskommission innerhalb von 8 Wochen über die Art und Weise seiner Behandlung durch Beschluss entscheiden. Die Sitzungen werden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die mündlichen Verhandlungen sind öffentlich.

(3) Die Bundesschiedskommission ist mit mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.

Die Landesschiedskommissionen sind mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.

(4) Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen und bereitet die Verfahren bis zur Entscheidung vor, soweit er/sie diese Aufgaben nicht auf andere Mitglieder der Schiedskommission überträgt.

(5) Der/die Vorsitzende, im Fall seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/in, vertritt die Schiedskommission zwischen den Sitzungen und trifft alle verfahrensorganisatorischen Entscheidungen. Entscheidungen in der Sache, auch Eilentscheidungen, bleiben der Schiedskommission vorbehalten.

(6) Die Schiedskommission kann mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder Teile eines Verfahrens, wie z.B. die Befragung von Beteiligten, auf ein oder mehrere Mitglieder der Schiedskommission übertragen. Die Ergebnisse sind in die mündliche Verhandlung einzubringen.

(7) Die Beratungen der Schiedskommissionen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen sich bis zum Abschluss eines Verfahrens nicht öffentlich über den Inhalt des Verfahrens äußern. Über den Verlauf der Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.

Im Beschluss, der das Verfahren beendet, ist das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben.

(8) Die Geschäftsstelle der Schiedskommission bzw. des Landesverbandes führt die Verfahrensakten.