Schiedsordnung der Partei DIE LINKE
§ 4 Zuständigkeit der Bundesschiedskommission
(1) Die Bundesschiedskommission ist zuständig:
- für Anträge, die sich gegen ein Organ der Partei auf Bundesebene richten,
- für Streitigkeiten zwischen Landesverbänden der Partei,
- für Verfahren, die sich gegen ein Organ der Partei auf Bundesebene richten,
- für Widersprüche gegen die Auflösung von Gebietsverbänden, einzelnen Organen und Zusammenschlüssen,
- für Wahlanfechtungen, soweit sie Wahlen auf Bundesebene betreffen,
- für Widersprüche gegen die Zulassung und für Anfechtungen von Mitgliederentscheiden,
- für Beschwerden gegen Beschlüsse der Landesschiedskommissionen,
- für Beschwerden gegen eigene erstinstanzliche Entscheidungen,
- für Entscheidungen, die in die Zuständigkeit einer Landesschiedskommission fallen, wenn diese beschlussunfähig ist. In diesen Fällen entscheidet die Bundesschiedskommission, ob sie das Verfahren erstinstanzlich führt oder nach Zustimmung der Beteiligten an eine andere Landesschiedskommission mit deren Einwilligung verweist. Im Fall der Verweisung trägt der für die beschlussunfähige Landesschiedskommission zuständige Landesverband die Kosten.
- für alle weiteren ihr durch Bundessatzung oder Wahlordnung zugewiesenen Verfahren.