Schiedsordnung der Partei DIE LINKE
§ 5 Zuständigkeit der Landesschiedskommissionen
1) Die Landesschiedskommissionen sind für alle Verfahren und Wahlanfechtungen erstinstanzlich zuständig, die nicht gemäß § 4 in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesschiedskommission fallen.