Schiedsordnung der Partei DIE LINKE

§ 6 Schlichtungskommissionen

(1) In allen Landesverbänden sollen für Kreisverbände zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Funktionsträgern oder Organen der Gliederung ständige Schlichtungskommissionen gebildet werden. Die ständige Schlichtungskommission kann auch für mehrere Kreisverbände gebildet werden.

(2) Die ständige Schlichtungskommission wird durch den Landesverband auf Vorschlag eines Kreisverbandes oder mehrerer Kreisverbände gebildet.

(3) Besteht keine ständige Schlichtungskommission, muss der Landesverband eine andere Schlichtungsstelle vorhalten. Diese kann auch kreisübergreifend bzw. regional organisiert sein.

(4) Während der Dauer der Schlichtung soll kein Schiedsverfahren eingeleitet werden.

Ist ein Schiedsverfahren bereits anhängig, ruht das Verfahren für die Dauer der Schlichtung. Die Schlichtung ist beendet, wenn ein Beteiligter dies gegenüber der Schiedskommission anzeigt oder das Schlichtungsgremium die Einstellung seiner Tätigkeit gegenüber der Landesschiedskommission mitteilt.

(5) Zur Fristwahrung bei Wahl- und Beschlussanfechtungen reicht die Anrufung einer ständigen Schlichtungskommission innerhalb der jeweiligen Anfechtungsfrist aus.