§ 9 Mündliche Verhandlung
(1) Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn der Verfahrensgegenstand die Klärung des Sachverhalts erfordert.
Ein Mitglied darf nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der zuständigen Schiedskommission die Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Entsprechendes gilt für Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen.
(2) Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann sie mit Zustimmung der Beteiligten verkürzt werden.
(3) Bleibt einer der Beteiligten unentschuldigt einer mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
Bleibt einer der Beteiligten der Zweitansetzung einer mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
(4) Die Schiedskommission kann auf Antrag eines Beteiligten die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Die Schiedskommission kann ebenso einzelne Besucherinnen und Besucher von der mündlichen Verhandlung ausschließen, wenn deren Anwesenheit die Feststellung des Sachverhalts beeinträchtigen könnte oder wenn diese Besucherinnen und Besucher die Verhandlung stören.
(5) Das Rederecht erteilt ausschließlich die oder der amtierende Vorsitzende. Die Schiedskommission kann weitere Personen zur Aufklärung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen, schriftliche Erklärungen verlangen oder den Beteiligten bzw. Organen der Partei aufgeben, Urkunden vorzulegen.
(6) Den Abschluss der mündlichen Verhandlung bilden die Stellungnahmen der Beteiligten. Das letzte Wort hat der Antragsgegner. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung können Anträge geändert oder zurückgenommen werden.
(7) Über die wesentlichen Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll gefertigt. Die Aufzeichnung des Protokolls auf Tonträger ist zulässig. Im Übrigen sind elektronische Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung nur mit Genehmigung der Schiedskommission zulässig.
(8) Die Schiedskommission entscheidet nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in geschlossener Sitzung. Außer den Mitgliedern darf lediglich die Protokollführerin bzw. der Protokollführer der Schiedskommission dieser Beratung und Beschlussfassung beiwohnen.
(9) Der Schiedsspruch wird nach Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung verkündet.