Geschäftsordnung des 1. Parteitages der Partei DIE LINKE
Beschluss des 1. Parteitages der Partei DIE LINKE am 24. und 25. Mai 2008 in Cottbus
Beschluss des 1. Parteitages der Partei DIE LINKE am 24. und 25. Mai 2008 in Cottbus
(1) Der Parteitag wählt als Arbeitsgremien im Block und, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird, in offener Abstimmung:
(2) Die Arbeit des Bundesparteitages wird vom Tagungspräsidium geleitet. Das Tagungspräsidium bestimmt aus seiner Mitte die Tagungsleitung.
(3) Geschäftsordnung, Tagesordnung und Zeitplan werden zu Beginn des Parteitages in dieser Reihenfolge beschlossen.
(4) Der Bundesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist.
(5) Stimm- und Rederecht haben die gewählten und angemeldeten Delegierten. Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme haben Rederecht.
Gästen des Parteitages kann das Wort durch die Tagungsleitung erteilt werden. Entsprechende Anträge sind an das Tagungspräsidium zu richten.
(6) Beschlüsse des Parteitages werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (im Weiteren nur Mehrheit genannt) gefasst, sofern die Bundessatzung oder diese Geschäftsordnung nicht anderes vorschreiben.
Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Stimmkarten.
Das Tagungspräsidium setzt zur Auszählung der Stimmen Zählerinnen und Zähler ein, die tätig werden, wenn kein eindeutiges Ergebnis von der Tagungsleitung ermittelt werden kann.
(7) Die Tagungsleitung ruft die Tagesordnungspunkte und die dazugehörigen Anträge auf, leitet die Beschlussfassung, erteilt das Wort, kann Rednerinnen und Redner zur Sache rufen, muss ihnen das Redezeitende einmal vorankündigen und das Wort entziehen, wenn sie die Redezeit überschreiten oder vom aufgerufenen Thema abweichen. Über die Redezeiten beschließt der Parteitag am Beginn jedes Tagesordnungspunktes auf Vorschlag des Tagungspräsidiums.
(8) Wortmeldungen zur Aussprache sind schriftlich beim Tagungspräsidium einzureichen. Dafür sollen die vorgegebenen Formulare verwendet werden. Bei Wortmeldungen sind Name und delegierender Landes- bzw. Kreisverband bzw. Zusammenschluss oder Jugendverband anzugeben.
Die Fristen für die Abgabe von Wortmeldungen und die Modalitäten ihrer Entgegennahme werden vom Tagungspräsidium bekannt gegeben. Das Tagungspräsidium entscheidet unter der Prämisse der Geschlechterquotierung über die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner.
Die Zurücknahme von Wortmeldungen führt zur Streichung von der Redeliste. Eine Zurücknahme von Wortmeldungen zugunsten anderer Rednerinnen oder Redner ist nicht möglich.
(9) Zu Redebeiträgen in der Aussprache kann die Tagungsleitung bis maximal drei Nachfragen von Delegierten und Teilnehmer/Inne/n mit beratender Stimme zulassen. Die Nachfragen an die Rednerin/den Redner sowie die Antworten sind kurz zu formulieren (max. je 1 Minute).
(10) Delegierte können nach Abschluss von Debatten und Abstimmungen persönliche Erklärungen abgeben. Sie sind bei der Tagungsleitung anzumelden. Die Redezeit hierfür beträgt eine Minute.
(11) Antragsteller/innen haben das Recht, Anträge vor dem Plenum zu begründen.
(12) Anträge zur Geschäftsordnung werden außerhalb der Liste der Rednerinnen und Redner sofort behandelt, soweit nicht gerade eine Abstimmung läuft. Sie können nur von Delegierten des Parteitages gestellt werden. Vor der Abstimmung erhalten je eine Delegierte oder ein Delegierter zunächst gegen den Antrag bzw. Aufruf und hiernach dafür das Wort.
(13) Der Antrag auf Beendigung der Debatte oder Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt kann jederzeit zur Abstimmung gestellt werden, innerhalb des Tagesordnungspunktes jedoch nur einmal. Das Recht zur Antragstellung haben nur Delegierte, die zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht gesprochen haben. Vor Beschlussfassung ist die Liste der noch ausstehenden Rednerinnen und Redner zu verlesen.
(14) Fristgemäß eingereichte Anträge, welche von Landes-, Kreis- und Ortsverbänden, bundesweiten Zusammenschlüssen, vom Jugend- oder vom Studierendenverband, von Organen der Partei, Kommissionen des Parteitages oder mindestens von 25 Delegierten gestellt werden, sind vom Parteitag zu behandeln oder an den Parteivorstand bzw. den Bundesausschuss zu überweisen; die Antragskommission empfiehlt dem Parteitag die Behandlung im Plenum oder die Überweisung. Fristgemäß eingereichte Anträge, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden nur auf Vorschlag der Antragskommission vom Parteitag behandelt oder an den Parteivorstand überwiesen.
(15) Dringlichkeits- oder Initiativanträge können in den Parteitag eingebracht werden, wenn mindestens 50 Delegierte einen solchen Antrag unterstützen.
Dringlichkeitsanträge sind Anträge, deren Anlass nach Antragsschluss eingetreten ist.
Initiativanträge sind Anträge, deren Anlass sich unmittelbar aus dem Parteitag ergibt.
Unter Beachtung dieser Prämisse empfiehlt die Antragskommission dem Plenum die Behandlung oder die Nichtbefassung.
(16) Änderungsanträge betreffen die Änderung eingereichter Anträge und sind schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor Beginn des Parteitages an die Antragskommission einzureichen. Der/die Antragsteller/in kann die Übernahme von Änderungsanträgen erklären. Lediglich Änderungsanträge, die von 25 Delegierten unterstützt oder von der Antragskommission zur Behandlung im Plenum vorgeschlagen werden, sind zwingend im Plenum zur Abstimmung zu unterbreiten.
Die Antragskommission teilt Antragsteller/innen von Änderungsanträgen, die von ihr nicht zur Behandlung im Plenum vorgeschlagen werden, dies binnen 10 Tagen (Poststempel) vor dem Parteitag mit. (Hinweis: Dieser Punkt wurde durch Beschluss des Bundestagswahlparteitags am 20. und 21. Juni 2009 in Berlin neu gefasst.)
(17) Die Antragskommission kann hinsichtlich einer möglichen weiteren Behandlung von Anträgen Überweisungsempfehlungen aussprechen. Diese sind im Plenum abzustimmen.
(18) Die Abstimmung wird durch die Tagungsleitung geleitet, wobei zunächst die Stimmen "für" den Antrag, dann "gegen" den Antrag und abschließend die Stimmenthaltungen abzurufen sind.
(19) Anträge auf Wiederholung (Rückholung) einer Abstimmung sind unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes und unter Nennung desselben und der Umstände seines Bekanntwerden zu stellen. Hierüber ist nach Gegen- und Fürrede sofort abzustimmen.
(20) Für die Dokumentation werden von den Tagungen des Parteitags Tonbandmitschnitte erstellt und archiviert. Das Beschluss- und das Wahlprotokoll des Parteitages sind schriftlich auszufertigen. Die Beschlüsse des Parteitages sind innerhalb von vier Wochen zu veröffentlichen.