Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen der Partei DIE LINKE
Beschluss des 1. Parteitages der Partei DIE LINKE am 24. und 25. Mai 2008 in Cottbus
Beschluss des 1. Parteitages der Partei DIE LINKE am 24. und 25. Mai 2008 in Cottbus
(1) Grundlagen für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen (FRK) sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, Programm und Bundessatzung der Partei DIE LINKE, die Bundesfinanzordnung sowie weitere Beschlüsse zur Finanzwirtschaft und zum Parteivermögen der Partei DIE LINKE. Die FRK achten auf die Einhaltung der Festlegungen des Parteiengesetzes und des Handelsgesetzbuches.
(2) Die FRK sind gewählte Organe. Ihre Mitglieder erfüllen gemäß § 9 Abs. 5 Parteiengesetz die Aufgaben innerparteilicher Rechnungsprüfer.
Sie sind in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen der Vorstände unterworfen. Sie arbeiten selbstständig und in voller Eigenverantwortung.
(3) Die FRK sind gegenüber den Gremien, von denen sie gewählt wurden, für ihre Tätigkeit rechenschaftspflichtig.
(1) Die FRK sind auf Bundesebene vom Bundesparteitag, auf Landesebene von den Landesparteitagen, auf Gebietsebene von den Gebietsdelegiertenkonferenzen bzw. Gesamtmitgliederversammlungen zu wählen.
(2) Die FRK sind
zu wählen.
Die Mitglieder der FRK wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter.
(3) Beim Ausscheiden eines Mitglieds einer FRK sollte auf der nächsten Sitzung des zuständigen Wahlgremiums eine Nachwahl stattfinden. Zwischen den Tagungen der Parteitage bzw. Delegiertenkonferenzen können bei Zustimmung der Mitglieder der FRK Mitglieder in die Kommissionen kooptiert werden. Die Amtszeit eines kooptierten Mitglieds endet mit der Nachwahl eines neuen Mitglieds durch das zuständige Wahlgremium. Die Amtszeit eines durch das zuständige Wahlgremium gewählten Mitglieds endet mit der Amtszeit der FRK.
(4) In die FRK können nur Mitglieder der Partei DIE LINKE gewählt werden. Für die Wählbarkeit gelten die Bestimmungen der Bundessatzung.
(5) Die Mitglieder der FRK haben über Erkenntnisse aus ihrer Tätigkeit gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Hiervon wird Abschnitt I, Ziffer 3 dieser Ordnung nicht berührt.
(6) Die Kreis- bzw. Landesvorstände informieren die FRK der jeweils übergeordneten Ebene über die gewählten Mitglieder der FRK.
(1) Die FRK erfüllen die Aufgaben einer parteiinternen Finanzkontrolle. Dabei obliegt die Prüfung der Finanztätigkeit durch FRK folgenden Zuständigkeiten:
(2) Werden finanzielle Mittel oder materielle Werte innerhalb der Partei einem Verband von einem anderen Verband zweckgebunden zur Verfügung gestellt, ist die FRK des abgebenden Verbandes berechtigt, die Verwendung der bereitgestellten Mittel zu prüfen.
(3) FRK können im Zuständigkeitsbereich anderer FRK tätig werden, wenn die zuständige Kommission darum ersucht oder das Gremium, von dem diese gewählt wurde bzw. deren Vorstand ein entsprechendes Ersuchen stellt.
(4) Prüfungen im Zuständigkeitsbereich anderer FRK sind mit dem jeweiligen Vorstand und der zuständigen FRK abzustimmen. Die zuständige FRK ist nach Möglichkeit in die Prüfung einzubeziehen.
(5) Prüfungen der FRK ersetzen nicht die im Parteiengesetz festgelegten Prüfungen der Rechenschaftsberichte durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer.
(1) Die FRK prüfen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes der gewählten Vorstände an das Gremium, von dem sie gewählt wurden (§ 9 Abs. 5 Parteiengesetz) sowie die Einhaltung und Richtigkeit der entsprechend der Finanzordnung jährlich von den gewählten Vorständen vorzunehmenden Rechenschaftslegungen über die Einnahmen und Ausgaben und das Vermögen der Partei. Über die Prüfungsergebnisse sind die entsprechenden Wahlgremien zu informieren.
(2) Die FRK prüfen nach eigenem Ermessen, auf Antrag oder auf Vorschlag des Gremiums, von dem sie gewählt wurden:
Schwerpunkte dabei sind Prüfungen:
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die FRK das Recht, von den zuständigen Vorständen alle notwendigen Informationen abzufordern und in die erforderlichen Dokumente einzusehen.
(4) Die FRK fertigen über die Ergebnisse ihrer Prüfungen Protokolle, die den geprüften Gliederungen der Partei und der/dem zuständigen Schatzmeister/in bzw. der/dem Verantwortlichen für Finanzen zuzustellen sind. Die Entscheidung über die Erweiterung des Verteilers für Protokolle trifft die FRK je nach Notwendigkeit.
(5) Hinweise der FRK im Ergebnis von Prüfungen sind von den betroffenen Gremien der Partei zu beachten; erteilte Auflagen zum Prüfungsgegenstand sind zu befolgen. Über deren Erfüllung ist an die FRK zu berichten.
(6) Die Vorstände haben das Recht, bei der/dem Schatzmeister/in der jeweils höheren Ebene gegen Auflagen der FRK innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Protokolls Einspruch einzulegen. Diese/r hat den Einspruch an die FRK ihrer/seiner Ebene zur Nachprüfung und endgültigen Entscheidung weiterzuleiten.
(7) Die FRK kontrollieren die Realisierung der von ihnen erteilten Auflagen und führen bei Bedarf Nachkontrollen durch.
(8) Die FRK geben Anleitung und Unterstützung für die FRK in den nachgeordneten Gliederungen.
(1) Die FRK der Gebiets- bzw. Landesverbände informieren die FRK der nächst höheren Ebene über die in Prüfungen festgestellten schwerwiegenden Mängel in der Finanzwirtschaft.
Solche sind insbesondere:
Bei der Feststellung von Unrichtigkeiten in einem Rechenschaftsbericht, der bereits form- und fristgerecht an den Deutschen Bundestag eingereicht worden ist, informieren die FRK unverzüglich den Vorstand der jeweiligen Gliederungsebene.
Sachverhalte, die einer einheitlichen Regelung für die Gesamtpartei oder den betreffenden Landesverband bedürfen, sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Vorstände gewährleisten die regelmäßige Information der zuständigen FRK über alle Beschlüsse der Partei, die die Verantwortlichkeit der FRK berühren.
(3) Die FRK auf Bundes- und Landesebene übermitteln den FRK der Landes- und Gebietsverbände Erfahrungen und Ergebnisse aus ihrer Prüfungstätigkeit. Zu diesem Zweck sowie zur Sicherstellung eines geordneten Informationsflusses sind die Mitglieder der FRK der jeweils übergeordneten FRK mitzuteilen.
Diese Ordnung tritt mit Beschluss des Parteitages der Partei DIE LINKE vom 24. und 25. Mai 2008 in Kraft.