1. Der Parteivorstand beschließt für jeweils mindestens ein halbes Jahr einen Sitzungsplan. Der Sitzungsplan wird im Internet veröffentlicht.
Der Sitzungsplan kann nur mit Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder aufgrund dringlicher politischer Notwendigkeiten geändert werden.
Für die Sitzungen des Parteivorstandes gilt folgende Rahmen-Tagesordnung:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung über die Tagesordnung und den Zeitplan.
- Verständigung zur aktuell-politischen Situation; Verabschiedung aktueller Erklärungen.
- Beratung von politischen Schwerpunktthemen.
- Beschlussfassung zu weiteren Vorlagen.
- Beschlusskontrolle, Informationen und Sonstiges. Teilnahme an Veranstaltungen.
2. Die Beratungen des Parteivorstandes werden von einem der beiden Parteivorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Parteivorstandes geleitet.
3. (1) Zu Sitzungen des Parteivorstandes werden neben den ordentlichen Mitgliedern des Parteivorstandes auch die gemäß § 19 Abs. 3 der Bundessatzung dem Parteivorstand mit beratender Stimme angehörenden Mitglieder eingeladen:
- der/die Vorsitzende/n der Bundestagsfraktion DIE LINKE;
- der/die Leiter der Delegation der Partei in der Fraktion der GUE/NGL im Europäischen Parlament;
- ein/e Vertreter/in des Vorstandes des Jugendverbandes Linksjugend ['solid].
(2) Als ständige Gäste werden eingeladen:
- ein/e Vertreter/in des Präsidiums des Bundesausschusses;
- die Landesvorsitzenden (jeweils eine/r pro Land);
- der/die Vorsitzende der Bundesschiedskommission;
- der/die Vorsitzende der Bundesfinanzrevisionskommission;
- ein/e Vertreter/in des Vorstandes des Studierendenverbandes DIE LINKE.SDS;
- die Vertreter der Partei im Vorstand der Partei der Europäischen Linken;
- der/die Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle;
- der/die Leiter/in des Büros der Vorsitzenden;
- der/die Pressesprecher/in;
- die Bereichsleiter/innen der Bundesgeschäftsstelle;
- ein/e Vertreter/in der Fraktionsvorsitzendenkonferenz;
- ein/e Vertreter/in des Gesamtbetriebsrates.
4. (1) Vorlagen (mit entsprechendem Deckblatt, siehe Anlagen 1 & 2) bzw. Vorschläge für die Tagesordnung sind spätestens am 10. Tag vor dem Sitzungstermin bis 10.00 Uhr beim Bundesgeschäftsführer einzureichen. Über deren Einordnung in die vorläufige Tagesordnung der Parteivorstandssitzung entscheidet der Geschäftsführende Parteivorstand auf der Grundlage dieser Geschäftsordnung.
(2) Der Bundesgeschäftsführer übergibt die Vorlagen mindestens 5 Tage vor dem Beratungstermin an die Teilnehmer/innen der Vorstandssitzung lt. Anlage "Verteiler für Vorlagen und Beschlüsse des Parteivorstandes".
Die Vorlagen werden an die Teilnehmer/innen der geschlossenen Sitzungen des Parteivorstandes lt. Ziffer 6 (2) der Geschäftsordnung parallel als E-Mail und als Ausdruck via gelbe Post versandt. Alle weiteren Empfänger/innen von Vorlagen erhalten diese ausschließlich als E-Mail.
(3) Vorlagen mit finanziellen Konsequenzen sind mit dem Bundesschatzmeister abzustimmen. Wenn keine Verständigung zwischen den Einbringerinnen oder Einbringern einer Vorlage und dem Bundesschatzmeister erzielt wird, wird die Vorlage mit einer Stellungnahme des Bundesschatzmeisters versandt.
(4) Vorlagen mit Konsequenzen für die Arbeit der Bundesgeschäftsstelle sind mit dem Bundesgeschäftsführer und dem Parteibildungsbeauftragten – West abzustimmen. Wenn keine Verständigung zwischen den Einbringerinnen oder Einbringern einer Vorlage und dem Bundesgeschäftsführer und dem Parteibildungsbeauftragten – West erzielt wird, wird die Vorlage mit einer Stellungnahme des Bundesgeschäftsführers oder des Parteibildungsbeauftragten – West versandt.
(5) Abweichend zu 4. (1) können Tischvorlagen eingebracht werden, wenn wichtige politische Ereignisse nach der unter 4. (1) genannten Frist eingetreten sind, die eine kurzfristige Reaktion erforderlich machen. Über die Behandlung von Tischvorlagen entscheidet der Parteivorstand.
(6) Informationsvorlagen enthalten keine Beschlusspunkte.
(7) Zu Vorlagen für geschlossene Sitzungen des Parteivorstandes kann zwischen Einreicher/inne/n und Bundesgeschäftsführer ein von dieser Ordnung abweichendes Verfahren im Hinblick auf die Verbreitung der Vorlage vereinbart werden.
(8) Vorlagen sind grundsätzlich als Datei und möglichst auch in gedruckter Fassung einzureichen.
5. Die Sitzungen des Parteivorstandes sind grundsätzlich parteiöffentlich. Es werden Anwesenheitslisten geführt. Über die Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen entscheidet der Parteivorstand. Während der Sitzungen besteht im Tagungsraum Rauch- und Handyklingelverbot.
6. (1) Jedes Mitglied des Parteivorstandes hat das Recht, eine geschlossene oder eine nicht parteiöffentliche Sitzung oder Beratung zu beantragen. Diese findet statt, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder dem Antrag zustimmt.
(2) An geschlossenen Sitzungen oder Beratungen nehmen die Parteivorstandsmitglieder, einschließlich der Parteivorstandsmitglieder mit beratender Stimme nach § 19 Abs. 3 der Bundessatzung, sowie der/die Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle, der/die Leiter/in des Büros der Vorsitzenden, der/die Pressesprecher/in sowie der/die Protokollant/in teil.
An nicht parteiöffentlichen Sitzungen nehmen die Parteivorstandsmitglieder sowie die unter Ziffer 3 (2) genannten ständigen Gäste teil.
Auf Antrag können weitere Gäste auf Beschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zugelassen werden.
7. Die Tagesordnung der Sitzungen des Parteivorstandes wird vom Geschäftsführenden Parteivorstand vorgeschlagen. Dieser tagt zwischen den Parteivorstandssitzungen, bereitet die Sitzung vor und führt die laufenden Geschäfte. Er informiert den Parteivorstand über beantragte Tagesordnungspunkte und Anträge, die er nicht zur Beratung vorschlägt. Die Tagesordnung wird vom Parteivorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Mitglieder des Parteivorstandes erhalten die Protokolle des Geschäftsführenden Parteivorstandes zur Kenntnis.
8. Der Parteivorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist und die Einladungsfrist eingehalten ist.
Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes wird bei Personalfragen in geheimer Abstimmung entschieden.
9. Auf Antrag von 6 weiblichen Mitgliedern des Parteivorstandes ist ein die Sitzung des Parteivorstandes unterbrechendes Frauenplenum einzuberufen. Über einen im Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder eine abgelehnte Beschlussvorlage muss vom gesamten Parteivorstand erneut beraten und im Falle eines bereits gefällten Beschlusses neu entschieden werden. Ein Frauenplenum kann zu ein und demselben Beschlussgegenstand nur ein Mal einberufen werden.
10. Der Bundesgeschäftsführer lädt spätestens fünf Tage vor der Sitzung zur Vorstandssitzung ein. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Der Einladung sind die Vorschläge des Geschäftsführenden Vorstandes für die Tagesordnung und den Zeitplan sowie, sofern noch nicht übersandt, die zu behandelnden Vorlagen beizufügen.
Mitglieder des Parteivorstandes informieren bei Nichtteilnahme den Bundesgeschäftsführer.
11. Rederecht haben die Mitglieder des Parteivorstandes und die in Ziffer 3.(1) genannten Mitglieder mit beratender Stimme und zum jeweiligen Tagesordnungspunkt geladene Gäste.
Ständigen Gästen kann Rederecht erteilt werden, soweit sich aus den Reihen des Parteivorstandes kein Widerspruch erhebt. In diesem Fall ist im Parteivorstand über das Rederecht abzustimmen.
Die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner ergibt sich aus der Reihenfolge der Abgabe der Wortmeldungen unter Berücksichtigung der Geschlechterquotierung.
Der Parteivorstand legt am Beginn der Verhandlung einzelner Tagesordnungspunkte Redezeiten fest.
12. Das Wort zur Geschäftsordnung können nur Mitglieder des Parteivorstandes erhalten. Es wird sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrages erteilt. Vor der Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge erhält jeweils ein/e Redner/in dafür und dagegen das Wort.
13. (1) Über die Sitzungen des Parteivorstandes wird in Verantwortung des Bundesgeschäftsführers ein Beschluss- und Festlegungsprotokoll geführt.
Dem Büro des Bundesgeschäftsführers obliegen die Protokollführung sowie
die Ausfertigung der Beschlüsse des Parteivorstandes.
Das Abstimmungsverhalten ist auf Antrag namentlich festzuhalten.
(2) Das Protokoll wird spätestens drei Werktage nach der Vorstandssitzung verschickt, dazu gilt eine Einspruchsfrist von einer Woche. Über Einsprüche entscheidet der Parteivorstand.
(3) Die Verteilung des Protokolls erfolgt gemäß Anlage "Verteiler für Vorlagen und Beschlüsse des Parteivorstandes".
Jedes Mitglied der Partei erhält auf Antrag beim Bundesgeschäftsführer Einsicht in die Protokolle der Parteivorstandssitzungen.
(4) Der Bundesgeschäftsführer informiert unmittelbar nach den Sitzungen die Landesvorsitzenden / Landessprecher/innen und die Kreisvorsitzenden über die Inhalte und Beschlüsse der Vorstandssitzungen ("Sofortinformation").
(5) Protokolle über geschlossene und nicht parteiöffentliche Sitzungen und Beratungen des Parteivorstandes erhalten die unter Ziffer 6 (2) genannten Teilnehmer/innen. Über Anträge auf Einsichtnahme in Protokolle geschlossener Sitzungen entscheidet der Bundesgeschäftsführer.
Über die Berichterstattung zu geschlossenen Sitzungen und Beratungen ist jeweils durch den Parteivorstand gesondert zu entscheiden.
14. Jedes Mitglied des Parteivorstandes hat das Recht, namentlich gezeichnete Presseerklärungen abzugeben. Presseerklärungen des Parteivorstandes müssen vom Parteivorstand verabschiedet werden.
15. Das Büro des Bundesgeschäftsführers leistet den nicht im Karl-Liebknecht-Haus tätigen Mitgliedern des Parteivorstandes organisatorisch-logistische Unterstützung.
16. Die Geschäftsordnung tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.