Kein Mindestlohn für alle
Ausnahmen und Übergangsregelungen höhlen das neue Gesetz aus. Keinen Mindestlohn erhalten:
- Beschäftigte unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- junge Leute in Einstiegsqualifizierungen und Pflicht-Praktika,
- bei freiwilligen Orientierungs-Praktika gibt es den Mindestlohn erst ab dem 4. Monat,
- bei Langzeitarbeitslosen, die mindestens seit einem Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet sind, gilt der Mindestlohn erst ab dem 7. Monat auf der neuen Stelle,
- Zeitungszusteller bis 2017, bis dahin bekommen sie lediglich 75 bzw. 85 Prozent des Mindestlohns,
- bei Beschäftigten einer Branche mit für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen kann dieser Branchenmindestlohn im Übergangszeitraum (vor 2017) unter 8,50 Euro liegen.
Hinweis: Auszubildende erhalten ebenfalls keinen Mindestlohn, weil es sich bei Ausbildungsverhältnissen um Lernverhältnisse handelt und nicht um Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.